Deutsche Version


Gesetz vom 22. April 2010 zur Änderung des Gesetzes über den Staatsrat im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Staatsrats.

KAPITEL I. DER STAATSRAT IM ALLGEMEINEN

ABSCHNITT 1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABE

Artikel 1
1. Der Staatsrat besteht, neben dem König als Vorsitzendem, aus einem Vizepräsidenten und bis zu zehn Mitgliedern.
2. Der mutmaßliche Thronfolger erhält mit Vollendung des 18. Lebensjahres von Rechts wegen Sitz im Staatsrat.
3. Durch Königlichen Erlass kann auch anderen volljährigen Mitgliedern des Königshauses Sitz im Rat gewährt werden.
4. Die dem Rat angehörenden Mitglieder des Königshauses können an den Beratungen teilnehmen, stimmen jedoch nicht mit ab.

Artikel 2
1. Der Vizepräsident und die Mitglieder werden durch Königlichen Erlass auf Vorschlag Unseres Ministers für Inneres und Königreichsbeziehungen im Einvernehmen mit Unserem Minister der Justiz auf Lebenszeit ernannt. Vakanzen werden unter Nennung der Anforderungen an den oder die gesuchten Kandidaten im Staatsanzeiger veröffentlicht. Das Abgeordnetenhaus berät sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Vizepräsidenten über die Vakanzen.

2. Der Rat wird zu der Ernennung des Vizepräsidenten gehört. Zur Ernennung von Mitgliedern spricht der Rat eine Empfehlung aus. Die Empfehlung wird nach Anhörung der Abteilung(en) des Rates, der beziehungsweise denen das zu ernennende Mitglied angehören wird, ausgesprochen.
3. Die Mitglieder werden durch Königlichen Erlass in die Abteilung Beratung oder die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung oder in beide Abteilungen berufen. Es können höchstens zehn Mitglieder in beide Abteilungen berufen werden. Die Berufung kann geändert werden, wobei eine Berufung in die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung lediglich auf Ersuchen des Mitglieds beendet werden kann.

4. Ein Mitglied kann nur dann eine rechtsprechende Funktion ausüben, wenn es
a) durch Ablegen der Abschlussprüfung einer Hochschulausbildung an einer Universität oder der Offenen Universität, für die das Gesetz über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung gilt, den Bachelorgrad auf dem Gebiet des Rechts und zudem den Mastergrad auf dem Gebiet des Rechts erlangt hat oder
b) aufgrund der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung einer Ausbildung auf dem Gebiet des Rechts an einer Universität oder der Offenen Universität, für die das Gesetz über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung gilt, das Recht erworben hat, den Titel »Meester« zu führen. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen in Bezug auf die beruflichen Anforderungen erlassen werden.
5. Durch Rechtsverordnung können von einer Universität, der Offenen Universität oder einer Fachhochschule im Sinne des Gesetzes über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung verliehene akademische Grade oder ausgestellte gleichwertige Zeugnisse benannt werden, die für die Anwendbarkeit von Absatz 4 Buchstabe a dem dort bezeichneten Bachelorgrad auf dem Gebiet des Rechts gleichgestellt werden.
6. In besonderen Fällen kann von Absatz 4 abgewichen werden.

Artikel 3
1. Der Vizepräsident und die Mitglieder werden durch Königlichen Erlass
a) auf eigenen Wunsch und
b) zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden,
entlassen.
2. Der Vizepräsident und die Mitglieder werden außerdem vom Rat durch begründeten Beschluss entlassen, suspendiert oder bei krankheitsbedingter Untauglichkeit mit einer anderen Aufgabe betraut, und die Mitglieder werden vom Vizepräsidenten durch begründeten Beschluss gemäß Kapitel 6A des Gesetzes über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten verwarnt mit der Maßgabe, dass
– »Generalstaatsanwalt« zu ersetzen ist durch: Vizepräsident;
– »stellvertretender Generalstaatsanwalt« zu ersetzen ist durch:
das dienstälteste anwesende Mitglied;
– »bei einem Gericht oder im Zuständigkeitsbereich Unseres Ministers« zu ersetzen ist durch: innerhalb des Rats oder im Verantwortungsbereich Unseres Ministers für Inneres und Königreichsbeziehungen;
– »Vorgesetzter« zu ersetzen ist durch: Vizepräsident;
– der Rat Entscheidungen im Sinne des Artikels 46p Absätze 5 und 6 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten Unserem Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen mitteilt.
3. Die Artikel 46i Absatz 4, 46k Absatz 5 und 46l Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass
– »der Richter/Staatsanwalt« zu ersetzen ist durch: der Vizepräsident oder das Mitglied;
– »auf Vorschlag Unseres Ministers« zu ersetzen ist durch: auf Vorschlag Unseres Ministers für Inneres und Königreichsbeziehungen;
– »der Hohe Rat« zu ersetzen ist durch: der Rat.
4. Durch oder kraft Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen in Bezug auf Regelungen im Zusammenhang mit Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit erlassen werden.

Artikel 4
Nur Personen mit niederländischer Staatsangehörigkeit können zum Vizepräsidenten oder Mitglied ernannt werden.

Artikel 5
1. Unvereinbar mit dem Amt des Vizepräsidenten und des Mitglieds sind
a) öffentliche Ämter, für deren Ausübung eine feste Vergütung oder eine Zulage gezahlt wird;
b) die Mitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Organen, deren Mitglieder durch gesetzlich vorgeschriebene Wahlen bestimmt werden;
c) das Amt oder der Beruf eines Rechtsanwalts, Prozessbevollmächtigten, Notars, Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsbeistands;
d) Tätigkeiten, deren Ausübung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes oder auf die Wahrung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit oder des Vertrauens in diese unerwünscht ist.
2. Die Tätigkeiten, die der Vizepräsident und die Mitglieder neben ihrem Amt ausüben, werden vom Vizepräsidenten veröffentlicht. Artikel 44 Absätze 3 bis 6 und 8 sowie Artikel 44a des Gesetzes über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten gelten entsprechend.

Artikel 6
1. Vor ihrem Amtsantritt legen der Vizepräsident und die Mitglieder im Beisein des Königs folgenden Eid ab (geben folgende Erklärung und legen folgendes Gelöbnis ab):
»Ich schwöre (erkläre), dass ich zur Erlangung meiner Anstellung niemandem, weder mittelbar noch unmittelbar, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, etwas gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (erkläre und gelobe), dass ich von niemandem, weder mittelbar noch unmittelbar, irgendwelche Geschenke oder Versprechen angenommen habe oder annehmen werde, damit ich in diesem Amt irgendetwas tun oder unterlassen möge.
Ich schwöre (gelobe) dem König Treue und dass ich das Statut für das Königreich und die Verfassung stets wahren helfen und mein Amt aufrichtig, gewissenhaft und unparteiisch ausüben werde.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe! (Das erkläre und gelobe ich.)«
2. Dieser Eid kann (Diese Erklärung und dieses Gelöbnis können) von den Mitgliedern auch in einer Ratssitzung im Beisein des vom König entsprechend ermächtigten Vizepräsidenten (abgegeben beziehungsweise) abgelegt werden.

Artikel 7
Der Vizepräsident wird bei Verhinderung oder Abwesenheit vom dienstältesten anwesenden Mitglied vertreten.

Artikel 7a
Der Rat ist mit den ihm nach Artikel 35 und 38 der Verfassung übertragenen Aufgaben betraut.

ABSCHNITT 2 STAATSRÄTE UND AUSSERORDENTLICHE STAATSRÄTE

Artikel 8
1. Es können Staatsräte ernannt werden.
2. Sie werden aus einer Gruppe von Personen ausgewählt, die ihre Eignung oder Sachkunde auf dem Gebiet der Rechtsetzung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder in Angelegenheiten, die diese Bereiche berühren, nachgewiesen haben.
3. Die Staatsräte werden durch Königlichen Erlass auf Vorschlag Unseres Ministers für Inneres und Königreichsbeziehungen im Einvernehmen mit Unserem Minister der Justiz auf Lebenszeit ernannt. Soweit sie nicht mit Rechtsprechungsaufgaben betraut werden, können sie für einen befristeten Zeitraum von mindestens drei Jahren ernannt werden. Vakanzen werden unter Nennung der Anforderungen an den oder die gesuchten Kandidaten im Staatsanzeiger bekanntgemacht. Das Abgeordnetenhaus berät sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Vizepräsidenten über die Vakanzen. Zu der Ernennung spricht der Rat eine Empfehlung aus. Die Empfehlung wird nach Anhörung der Abteilung oder der Abteilungen des Rates, der beziehungsweise denen der zu ernennende Staatsrat angehören wird, ausgesprochen.
4. Artikel 2 Absätze 3 bis 5, die Artikel 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d sowie Absatz 2 und Artikel 6 gelten für sie entsprechend.

Artikel 9
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen die Staatsräte über die Befugnisse eines Ratsmitglieds.

Artikel 10
1. Es können außerordentliche Staatsräte ernannt werden.
2. Ein außerordentlicher Staatsrat wirkt nur an den Tätigkeiten des Rates oder einer seiner Abteilungen mit, soweit er dafür vom Vizepräsidenten berufen worden ist.
3. Artikel 2 Absätze 3 bis 5, die Artikel 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d sowie Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 gelten entsprechend.

ABSCHNITT 3 DER SEKRETÄR UND DIE STAATSBEAMTEN

Artikel 11
1. Dem Rat gehören ein Sekretär und die erforderliche Zahl von Staatsbeamten an.
2. Sie werden durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des Rates ernannt und durch Königlichen Erlass nach Anhörung des Rates entlassen.

Artikel 12

1. Zum Sekretär oder Staatsbeamten kann ernannt werden, wer
a) durch erfolgreiche Absolvierung der Abschlussprüfung einer Hochschulausbildung an einer Universität oder der Offenen Universität, für die das Gesetz über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung gilt, den Bachelorgrad auf dem Gebiet des Rechts und zudem den Mastergrad auf dem Gebiet des Rechts erlangt hat oder
b) aufgrund der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung einer Ausbildung auf dem Gebiet des Rechts an einer Universität oder der Offenen Universität, für die das Gesetz über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung gilt, das Recht erworben hat, den Titel »Meester« zu führen.
Artikel 1d Absatz 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten gilt entsprechend.
2. Durch Rechtsverordnung können von einer Universität, der Offenen Universität oder einer Fachhochschule im Sinne des Gesetzes über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung verliehene akademische Grade oder ausgestellte gleichwertige Zeugnisse benannt werden, die für die Anwendbarkeit von Absatz 1 Buchstabe a dem dort bezeichneten Bachelorgrad auf dem Gebiet des Rechts gleichgestellt werden.
3. In besonderen Fällen kann von Absatz 1 abgewichen werden.

Artikel 13
Vor ihrem Amtsantritt legen der Sekretär und die Staatsbeamten im Rahmen einer Ratssitzung im Beisein des Vorsitzenden folgenden Eid ab (geben folgende Erklärung und legen folgendes Gelöbnis ab):
»Ich schwöre (erkläre), dass ich zur Erlangung meiner Anstellung niemandem, weder mittelbar noch unmittelbar, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, etwas gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (erkläre und gelobe), dass ich von niemandem, weder mittelbar noch unmittelbar, irgendwelche Geschenke oder Versprechen angenommen habe oder annehmen werde, damit ich in diesem Amt irgendetwas tun oder unterlassen möge.
Ich schwöre (gelobe), dass ich die mit meinem Amt verbundenen Pflichten aufrichtig und mit Fleiß erfüllen werde.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe! (Das erkläre und gelobe ich.)

ABSCHNITT 4 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 14
1. Auf Vorschlag des Vizepräsidenten regelt der Rat seine Tätigkeiten und, soweit erforderlich, die übrigen Angelegenheiten, die sich auf das Kollegium beziehen und nicht ausschließlich die Abteilung Beratung oder die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung betreffen.
2. Die Regelung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

Artikel 15
1. Der Rat beschließt mit Stimmenmehrheit.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
3. Wenn weniger als die Hälfte der dem Rat zum jeweiligen Zeitpunkt angehörenden Mitglieder, einschließlich des Vizepräsidenten, anwesend ist, fasst der Rat keinen Beschluss.

Artikel 16
Der Vizepräsident, die Mitglieder, die Staatsräte und die außerordentlichen Staatsräte wahren Vertraulichkeit, soweit
a) es die Art der Angelegenheit erfordert;
b) Unser zuständiger Minister dies für notwendig erachtet oder
c) die Mehrheit der an der Beratung mitwirkenden Personen dies beschließt.

KAPITEL II. DIE ABTEILUNG BERATUNG

ABSCHNITT 1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABE

Artikel 16a
1. Beim Rat gibt es eine Abteilung Beratung.
2. Die Abteilung Beratung besteht aus
a) dem Vizepräsidenten und
b) den Mitgliedern, den Staatsräten und den in die Abteilung Beratung berufenen außerordentlichen Staatsräten.
3. Die Mitglieder des Königshauses im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 gehören der Abteilung Beratung an. Artikel 1 Absatz 4 gilt entsprechend.
4. Der Vizepräsident leitet die Abteilung Beratung. Artikel 7 gilt entsprechend.

Artikel 17
1. Wir hören die Abteilung Beratung zu
a) von Uns in den Generalstaaten einzubringenden Gesetzentwürfen;
b) Entwürfen von Rechtsverordnungen;
c) Vorlagen zur Annahme einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder zur beabsichtigten Kündigung einer solchen Übereinkunft.
2. Wir hören die Abteilung Beratung darüber hinaus in den Fällen, in denen eine Anhörung gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie in allen Angelegenheiten, in denen Wir eine Anhörung für notwendig erachten.
3. Wir legen der Abteilung Beratung die Entwürfe von kraft eines Gesetzes zu erlassenden Königlichen Aufhebungserlassen zur Stellungnahme vor.
4. In den jeweiligen Vorlagen, Entwürfen und Beschlüssen wird vermerkt, dass die Abteilung Beratung des Staatsrats gehört worden ist.

Artikel 18
1. Das Abgeordnetenhaus (Zweite Kammer der Generalstaaten) hört die Abteilung Beratung zu den von einem oder mehreren Mitgliedern eingebrachten Gesetzesvorlagen, bevor sie darüber berät.
2. In den Fällen, in denen das Abgeordnetenhaus dies für notwendig erachtet, hört es die Abteilung Beratung außerdem im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Vorlagen, nachdem die Beratung darüber begonnen hat.
3. Wir hören die Abteilung Beratung nicht eher zu den beim Abgeordnetenhaus von einem oder mehreren Mitgliedern eingebrachten Gesetzesvorlagen, als diese von den Generalstaaten verabschiedet worden sind.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für gemeinsame Sitzungen beider Kammern der Generalstaaten entsprechend.

Artikel 19
Von der Anhörung der Abteilung Beratung zu folgenden Angelegenheiten kann abgesehen werden:
a) Gesetzesvorlagen zur Änderung des Staatshaushalts;
b) Gesetzesvorlagen zur Annahme einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder der beabsichtigten Kündigung einer völkerrechtlichen Übereinkunft, wenn diese Übereinkunft oder diese Kündigungsabsicht zuvor bereits zwecks stillschweigender Genehmigung den Generalstaaten vorgelegt worden war.

Artikel 20
1. Die Abteilung Beratung erstellt den Entwurf eines Königlichen Erlasses im Sinne des Artikels 136 der Verfassung.
2. Innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Entwurfs kann Unser zuständiger Minister die Abteilung Beratung unter Angabe von Gründen darum ersuchen, ihren Entwurf zu überprüfen. Wenn der Königliche Erlass von dem Entwurf oder dem überprüften Entwurf abweicht, wird er im Staatsgesetzblatt zusammen mit dem Entwurf nach Absatz 1 und gegebenenfalls mit dem überprüften Entwurf veröffentlicht. Wenn innerhalb von sechs Monaten kein Ersuchen im Sinne des Satzes 1 gestellt wurde, erhält der Königliche Erlass den Wortlaut des Entwurfs.

Artikel 21
Darüber hinaus berät Uns die Abteilung Beratung, wenn sie dies für notwendig erachtet.

Artikel 21a
1. Die Abteilung Beratung erteilt auf Anfrage Unseren Ministern oder einer der beiden Kammern der Generalstaaten Auskunft in Rechtsetzungs- und Verwaltungsangelegenheiten.
2. Wenn einer der beiden Kammern der Generalstaaten Auskunft erteilt wird, sorgt diese für die Veröffentlichung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 22
In den Fällen des Artikels 17 wird die Angelegenheit entweder von Uns, auf Vorschlag Unseres zuständigen Ministers, oder von Unserem Minister kraft Königlicher Ermächtigung zur Begutachtung vorgelegt.

Artikel 23
1. Unsere Minister erteilen der Abteilung Beratung die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgabe erforderlichen Informationen.
2. Das Einholen von Informationen durch die Abteilung Beratung bei Dritten erfolgt durch Einschaltung Unseres zuständigen Ministers.
3. Der Vizepräsident kann Personen auffordern, der Abteilung Beratung Informationen oder Rat zu erteilen.

Artikel 24
Die Abteilung Beratung berät sich mit Unserem zuständigen Minister, falls Sie oder der Minister dies verlangt.

Artikel 25
Die Abteilung Beratung wird über die Königlichen Erlasse in Angelegenheiten, zu denen sie angehört wurde, unterrichtet.

Artikel 26
1. Unser unmittelbar zuständiger Minister sorgt für die Veröffentlichung von
a) von Uns erbetenen Gutachten der Abteilung Beratung,
b) Empfehlungen im Sinne des Artikels 21,
c) Auskünften in Rechtsetzungs- und Verwaltungsangelegenheiten im Sinne des Artikels 21a.
2. Die Veröffentlichung der Gutachten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a erfolgt gemeinsam mit der Veröffentlichung des der Abteilung Beratung vorgelegten Textes, soweit darin Änderungen vorgenommen worden sind, nachdem um das Gutachten ersucht wurde, und des näheren Berichts an Uns. Sie erfolgt in Bezug auf
a) Gutachten zu von Uns vorgelegten Gesetzentwürfen: gleichzeitig mit der Zuleitung des Gutachtens an das Abgeordnetenhaus;
b) Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Uns von den Generalstaaten vorgelegt wurden: gleichzeitig mit der Verkündung des Gesetzes;
c) Gutachten zu Übereinkünften mit anderen Staaten und völkerrechtlichen Organisationen, die den Generalstaaten zur stillschweigenden Genehmigung vorzulegen sind: gleichzeitig mit deren Vorlage bei den Generalstaaten;
d) Gutachten zu Rechtsverordnungen und anderen Königlichen Erlassen: gleichzeitig mit der Verkündigung.
3. Die Veröffentlichung von Gutachten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, die nicht nach Absatz 2 erfolgen kann, sowie die Veröffentlichung von Empfehlungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b und von Auskünften in Rechtsetzungs- und Verwaltungsangelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt spätestens innerhalb von 30 Tagen nachdem über das Gutachten, die Empfehlung oder eine sonstige Stellungnahme der Abteilung Beratung oder die Auskunft dieser Abteilung in Rechtsetzungs- und Verwaltungsangelegenheiten entschieden worden ist. Dabei werden außerdem der nähere Bericht und gegebenenfalls der der Abteilung Beratung vorgelegte Text sowie der Königliche Erlass veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht anderweitig geregelt ist. Die Veröffentlichung erfolgt auf die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung vorgeschriebene Weise.
4. Die Veröffentlichung unterbleibt in den Fällen des Artikels 10 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
5. Von einer aktiven Veröffentlichung kann abgesehen werden, wenn ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a durchweg positiv ist oder ausschließlich Anmerkungen redaktioneller Art enthält.
6. Die Abteilung Beratung unterbreitet in ihren Gutachten beziehungsweise Empfehlungen im Sinne des Absatzes 1 Vorschläge in Bezug auf die Anwendung der Absätze 4 und 5.

Artikel 27
1. Das Abgeordnetenhaus und die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung sorgen für die Veröffentlichung der Gutachten der Abteilung Beratung im Sinne des Artikels 18 Absätze 1 und 2 beziehungsweise Absatz 4 sowie für eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Gutachten.
2. Die Veröffentlichung der Gutachten erfolgt gemeinsam mit der Veröffentlichung der schriftlichen Stellungnahme.
3. Die Veröffentlichung unterbleibt in den Fällen des Artikels 10 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
4. Von einer aktiven Veröffentlichung kann abgesehen werden, wenn das Gutachten durchweg positiv ist oder ausschließlich Anmerkungen redaktioneller Art enthält.
5. Die Abteilung Beratung unterbreitet in den Gutachten Vorschläge in Bezug auf die Anwendung der Absätze 3 oder 4.

ABSCHNITT 2 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 27a
1. Bei der Erstellung von Gutachten und Erlassentwürfen berät die Abteilung Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
2. Die Abteilung Beratung beschließt mit Stimmenmehrheit.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Dieser Umstand wird im Gutachten erwähnt.
4. Wenn weniger als die Hälfte der Abteilungsmitglieder anwesend ist, fasst die Abteilung Beratung keinen Beschluss.

Artikel 27b
1. Die Gutachten sind mit einer Begründung zu versehen.
2. Wer in der Sitzung der Abteilung Beratung eine von der Mehrheit abweichende Meinung geäußert hat, kann ein Sondervotum vorlegen.
3. Dieses Votum wird dem Gutachten der Abteilung Beratung beigefügt.

Artikel 27c
1. Der Vizepräsident regelt die Tätigkeiten der Abteilung Beratung.
2. Die Regelung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

Artikel 27d
1. Bei der Vorbereitung
a) eines Gutachtens in Bezug auf die Aufhebung eines Beschlusses oder
b) eines Erlassentwurfs in Bezug auf eine Streitigkeit im Sinne des Artikels 136 der Verfassung kann die Abteilung Beratung Beteiligte, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher zu einer Anhörung einbestellen.
2. Artikel 45 und die Artikel 8:24, 8:25, 8:27 bis 8:29, 8:31 bis 8:36 Absatz 1, 8:39, 8:50 und 8:61 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes gelten entsprechend.
3. Ein von Unserem zuständigen Minister benannter Beamter kann bei den Beratungen anwesend sein, um Informationen zu erteilen.
4. Amtliche Lageberichte und andere von Unserem Minister benannte Dokumente sind nicht öffentlich.
5. Der Entwurf eines Königlichen Aufhebungserlasses ist nicht öffentlich.

Artikel 27e
Der Vizepräsident, die Mitglieder, die Staatsräte und die außerordentlichen Staatsräte nehmen nicht an den Beratungen und Abstimmungen teil, wenn dadurch ihre Unparteilichkeit gefährdet werden könnte.

KAPITEL III. DIE ABTEILUNG VERWALTUNGSRECHTSPRECHUNG

ABSCHNITT 1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABE

Artikel 30
1. Der Rat hat eine Abteilung Verwaltungsrechtsprechung.
2. Die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung besteht aus den Mitgliedern, den Staatsräten und den außerordentlichen Staatsräten, die in die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung berufen worden sind.

Artikel 30a
1. Durch Königlichen Erlass wird auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz im Einvernehmen mit Unserem Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung, die den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, ein Vorsitzender der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung ernannt. Zu der Ernennung spricht der Rat nach Anhörung der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung eine Empfehlung aus.
2. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Sie kann nur auf Ersuchen des Vorsitzenden zurückgenommen werden und endet im Falle der Entlassung als Ratsmitglied.
3. Der Vorsitzende kann von einem anderen Mitglied der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung, das den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 entspricht, vertreten werden.
4. Der Vorsitzende ist, erforderlichenfalls abweichend von Artikel 1 Absatz 1, Mitglied des Staatsrats.
5. Der Vorsitzende regelt die Tätigkeiten der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung.
6. Die dazu vom Vorsitzenden schriftlich benannten Beamten verrichten die dem Urkundsbeamten per Gesetz oder kraft Gesetzes übertragenen Tätigkeiten.

Artikel 30b
Die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung ist mit der Entscheidung der ihr per Gesetz übertragenen Streitigkeiten betraut.

ABSCHNITT 2 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 42
1. Die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung bildet und besetzt auf Vorschlag des Vorsitzenden Einzelrichter-, Kollegial- und große Kammern.
2. Die Kollegialkammern bestehen aus drei, die großen Kammern aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines die Funktion des Vorsitzenden übernimmt.
3. Mitglieder der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung, die den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 nicht entsprechen, können
a) nicht als Einzelrichter fungieren und
b) nicht die Mehrheit der Mitglieder einer Kollegialkammer oder einer großen Kammer bilden.
4. Ein an der Erarbeitung eines Gutachtens des Rates beteiligtes Mitglied der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung wirkt nicht an der Behandlung einer Streitigkeit über eine Rechtsfrage mit, auf die sich das Gutachten bezogen hatte.

Artikel 43
1. Der Vorsitzende einer Kollegialkammer oder einer großen Kammer nimmt in geheimer Beratung eine namentliche Abstimmung vor. Der Vorsitzende gibt sein eigenes Votum zuletzt bekannt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
3. Abwesende Mitglieder können ihr Votum nicht von einem der anwesenden Mitglieder vortragen lassen oder schriftlich mitteilen.

Artikel 44
Den Mitgliedern der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung und den für die Abteilung tätigen Beamten ist es verboten,
a) ihnen als solchen zur Kenntnis gelangte Informationen über das für die Ausübung ihrer Aufgabe erforderliche Maß hinaus an Dritte weiterzugeben,
b) die in geheimer Beratung geäußerten Meinungen öffentlich mitzuteilen und
c) wegen einer bei ihnen anhängig gemachten Sache oder einer Sache, von der sie wissen oder annehmen müssen, dass sie bei ihnen anhängig gemacht werden wird, in irgendeiner Weise mit den Parteien, Bevollmächtigten oder Personen, die einer Partei beistehen, in Kontakt zu treten.

Artikel 45
1. Der Vorsitzende der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung erlässt eine Regelung für die Bearbeitung von Beschwerden.
2. Beschwerden können keine Gerichtsentscheidungen zum Gegenstand haben.
3. Titel 9.1 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes gilt, mit Ausnahme der Wortfolge »oder einem anderen« in Artikel 9:1 Absatz 1, entsprechend, wobei Verwaltungsorgan die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung ist.
4. Die Regelung nach Absatz 1 wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Artikel 46 – 57 (weggefallen)

KAPITEL IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58
1. Der Vizepräsident, die Staatsräte und die außerordentlichen Staatsräte können wegen der von ihnen im Rahmen der Beratungen im Rat, in der Abteilung Beratung, in der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung oder in einer Kammer der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung getätigten Äußerungen oder eingereichten Schriftstücke weder rechtlich verfolgt werden, noch kann gegen sie deswegen irgendein Anspruch erhoben werden.
2. Artikel 42 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten gilt für die Mitglieder der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung entsprechend, mit der Maßgabe, dass »Unser Minister« zu ersetzen ist durch: der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen.

Artikel 59
Auf dieses Gesetz wird Bezug genommen als: Gesetz über den Staatsrat.

ÜBERGANGSBESTIMMUNG ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN STAATSRAT IM ZUSAMMENHANG MIT DER NEUSTRUKTURIERUNG DES STAATSRATS (STAATSGESETZBLATT 2010, 175)

ARTIKEL XIV
1. Diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied des Staatsrats sind, bleiben Mitglied des Staatsrats. Artikel 1 Absatz 1 bleibt erforderlichenfalls außer Anwendung.

2. Sie sind Mitglied der Abteilung Beratung und der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung, sofern nicht durch Königlichen Erlass etwas anderes bestimmt wird; Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Artikel 2 Absatz 4 bleibt erforderlichenfalls außer Anwendung.
3. Wenn sie nicht den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, können sie nicht das Amt des Vorsitzenden der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung ausüben.
4. Wenn sie nicht den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, können sie
a) den Vorsitzenden der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung nicht vertreten,
a) nicht als Einzelrichter fungieren und
b) nicht die Mehrheit der Mitglieder einer Kollegialkammer bilden.
5. Solange dem Staatsrat mehr Mitglieder angehören als nach Artikel 1 Absatz 1 vorgesehen, können, wenn eine Vakanz entsteht, abweichend von diesem Absatz neue Mitglieder ernannt werden, wenn eine ausgewogene Zusammensetzung des Staatsrates dies erfordert, sofern die Zahl der Mitglieder dadurch nicht größer wird als vor dem Entstehen der Vakanz.
6. Außerordentlichen Staatsräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ernannt wurden, wird beziehungsweise werden die Aufgabe beziehungsweise Aufgaben übertragen, mit der beziehungsweise denen sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betraut waren. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.